Der Einbau eines sogenannten Thermofensters an sich ist noch keine sittenwidrige Schädigung. Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in Karlsruhe erneut fest. Dennoch hob der sechste Zivilsenat ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz auf, das einem Mercedes-Käufer Schadenersatz verwehrt hatte; das Oberlandesgericht muss nun erneut über die Sache verhandeln. (Az. VI ZR 128/20)
Der Kläger hatte im Jahr 2012 für 35.000 Euro einen neuen Mercedes gekauft und will diese Summe und die Finanzierungskosten nun zurück. Er ist der Meinung, dass Daimler durch das Thermofenster und weitere Abschalteinrichtungen die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nur vorgespiegelt habe. Ein Thermofenster verringert die Abgasreinigung bei sehr hohen und vor allem bei niedrigen Lufttemperaturen.
In den Vorinstanzen hatte seine Klage keinen Erfolg. Auch am Dienstag bestätigte der BGH seine vorherige Rechtsprechung, dass ein Thermofenster an sich keinen Schadenersatz begründet – anders als eine Software, die zwischen Prüfstand und normalem Fahrbetrieb unterscheidet. Das Oberlandesgericht habe aber die Argumentation des Klägers beachten müssen, der in seinem Auto ebenfalls eine solche Software und damit eine weitere unzulässige Abschalteinrichtung vermutet, hieß es am BGH.
Daimler reagierte erfreut auf die Entscheidung. Der BGH habe wesentliche Punkte der Rechtsauffassung des Unternehmens bestätigt, erklärte der Autobauer. Daimler gehe davon aus, dass das Oberlandesgericht auch nach erneuter Befassung die Klage weiterhin abweisen werde.
Quelle: AFP