Eine Frau aus Hessen hat Anspruch auf 23.000 Euro Schadenersatz, weil der Landkreis ihr nicht rechtzeitig einen Kitaplatz für ihr Kind zur Verfügung stellte. Der Landkreis müsse der Mutter den Verdienstausfall ersetzen, teilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main am Montag mit. Als Träger der Jugendhilfe müsse er für jedes rechtzeitig angemeldete und anspruchsberechtigte Kind ab dem ersten Geburtstag einen angemessenen Betreuungsplatz nachweisen. (Az. 13 U 436/19)
Die Frau hatte den Bedarf für Kinderbetreuung unmittelbar nach der Geburt ihres Sohns rechtzeitig angemeldet. Sie habe dabei alle vorhandenen Einrichtungen angekreuzt, trotzdem sei ihr zwischen März und November 2018 kein zumutbarer Betreuungsplatz für das damals einjährige Kind angeboten worden, erklärte das Gericht. Die Pflicht zur Schaffung von Betreuungsplätzen bestehe nicht nur im Rahmen der bereits vorhandenen Kapazitäten der Gemeinden, sondern der Landkreis müsse selbst ausreichend viele Plätze bereitstellen.
Die Frau zog vor das Landgericht Darmstadt, das ihr 18.000 Euro zusprach, woraufhin sie in Frankfurt in Berufung ging. Das OLG erhöhte den Schadenersatz nun um weitere 5000 Euro. Ein verfügbarer Betreuungsplatz in Offenbach sei wegen der Entfernung nicht zumutbar gewesen, entschied es. Die Fahrtzeit von der Wohnung dorthin betrage eine halbe Stunde, weswegen die Klägerin bis zum Arbeitsplatz 56 Minuten unterwegs gewesen wäre.
Neben dem “individuellen Bedarf des Kinds” müsse bei der Zumutbarkeit auch auf die Bedürfnisse der Eltern geachtet werden, hieß es weiter. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe wurde eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Quelle: AFP