Weniger Biersteuer für kleine Brauereien

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Kleine Brauereien können generell die ermäßigte Biersteuer beanspruchen. Ein anerkanntes sogenanntes Steuerlager ist hierfür nicht erforderlich, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied. (Az: VII R 43/19)

Auf Bier wird eine nach dem Stammwürzegehalt berechnete Biersteuer erhoben. Bei den in Deutschland üblichen Bieren liegt diese bei gut neun Cent je Liter. Größere Brauereien verwahren ihre Produktion in einem “Steuerlager”. Dies erfordert eine staatliche Anerkennung, und das Lager wird vom Zoll kontrolliert. Vorteil für die Brauerei ist, dass die Biersteuer dann erst erhoben wird, wenn das Bier aus dem Lager in den Verkauf geht.

Für unabhängige kleine Brauereien mit einer Jahresproduktion unter 200.000 Hektoliter gelten bei der Biersteuer ermäßigte Sätze. Übliche Voraussetzung war hierfür bislang aber ebenfalls ein “Steuerlager”. War der Brauerei dies zu aufwendig, musste sie den regulären Steuersatz zahlen.

Doch “die Anwendung des ermäßigten Biersteuersatzes (…) setzt nicht den Betrieb eines Steuerlagers durch die Brauerei voraus”, urteilte nun der BFH. Entgegen der verbreiteten Ansicht würden die Begriffe “Brauerei“ und “Steuerlager” im Biersteuergesetz nicht gleichbedeutend, sondern unterschiedlich verwendet. Das Gesetz spreche den ermäßigten Steuersatz “unabhängigen Brauereien” mit geringer Produktion zu und mache dies nicht vom Bestehen eines Steuerlagers abhängig.

Quelle: AFP

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