Für ein dem Einsatzleiter einer Freiwilligen Feuerwehr überlassenes Einsatzfahrzeug wird keine Lohnsteuer fällig. Dass der Einsatzleiter das Auto auch privat nutzt, diene seiner ständigen Einsatzbereitschaft und damit der Gefahrenabwehr, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss. (Az.: VI R 43/18)
Im Streitfall geht es um eine Gemeinde in Nordrhein-Westfalen. Sie hatte eine Freiwillige Feuerwehr eingerichtet. Deren Leiter war Mitarbeiter der Gemeinde, tat seinen Feuerwehrdienst aber ehrenamtlich. Damit er jederzeit schnell vor Ort sein kann, überließ ihm die Gemeinde einen Kommandowagen mit Martinshorn, Funkgerät und Navi. Im Kofferraum lagerten ein Schutzanzug und weitere Ausrüstung sowie die Feuerwehrpläne größerer Gebäude.
Im Streitjahr rückte der Feuerwehrmann zu rund 160 Einsätzen mit dem Kommandowagen an, nutzte ihn aber auch für private Fahren. Während seines Urlaubs oder bei Krankheit gab er das Auto an seinen Stellvertreter ab.
Das Finanzamt meinte, die Überlassung des Einsatzfahrzeugs auch zu privaten Zwecken sei ein steuerbarer “geldwerter Vorteil”. Die Gemeinde müsse hierfür daher Lohnsteuer abführen.
Wie schon das Finanzgericht Köln folgte auch der BFH dem nicht. Üblich sei zwar von einem steuerpflichtigen Vorteil auszugehen, wenn ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlässt. Hier liege die Sache aber anders. Der Mann habe das Auto, damit er jederzeit zu einem Einsatz ausrücken kann. Dem diene auch die Nutzung bei privaten Fahrten.
Das liege hier schon angesichts der vielen Einsätze auf der Hand, betonten die obersten Finanzrichter. Gerade wenn eine Gemeinde keine Berufsfeuerwehr habe, brauche eine leistungsfähige Freiwillige Feuerwehr einen ständig einsatzbereiten Wehrführer. Die Überlassung des Einsatzfahrzeugs auch für Privatfahrten “war damit dem effektiven Brandschutz, das heißt der durchgreifenden Gefahrenabwehr, geschuldet”, urteilte der BFH.
Quelle: AFP