Polizisten steht unter Umständen auch für Ruhezeiten während Großeinsätzen ein Freizeitausgleich zu. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag in einem Grundsatzurteil in einem längeren Rechtsstreit zwischen Bundespolizisten und der Regierung. Die Beamten mussten sich bei dem G7-Gipfel in Elmau 2015 zeitweise in einem Hotel in Bereitschaft halten und unterlagen dabei zahlreichen Einschränkungen. (Az. VerwG 2 C 18.20 u.a.)
Laut Gericht mussten sie ständig erreichbar sein, ihre Ausrüstung immer bei sich haben und durften das Hotel höchstens zu gewissen Anlässen nach vorheriger Genehmigung verlassen. Unter derartigen Umständen nehme eine so bezeichnete Ruhezeit rechtlich faktisch den Charakter eines Bereitschaftsdiensts an. Entsprechend sei sie als Arbeitszeit zu werten und erfordere einen Freizeitausgleich.
Das Bundesverwaltungsgericht verwies dabei auf eigene Urteile und Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zum Thema Bereitschaftsdienst. Im Fall der Bundespolizisten haben deren Dienstherr deren Recht “erheblich” eingeschränkt, darüber zu bestimmen, wie und wo sie ihre sogenannte Ruhezeit verbringen.
Zuvor hatten mehrere Gerichte den klagenden Beamten bereits Recht gegeben. Die Bundespolizei legte dagegen allerdings Revision beim Bundesverwaltungsgericht ein. Laut Bundesbeamtengesetz sind Beamte verpflichtet, bei “zwingenden dienstlichen Verhältnissen” in Ausnahmefällen unbezahlte Mehrarbeit zu leisten. Ab einem gewissen monatlichen Umfang steht ihnen dafür aber ein Freizeitausgleich zu. Teils ist auch eine finanzieller Vergütung möglich.
Die Beamten waren 2015 beim G7-Gipfel in bayerischen Elmau bei Garmisch-Partenkirchen und teils während der anschließenden sogenannten Bilderberg-Konferenz im nahen Buchen in Österreich im Einsatz. Zu dem Anlass waren tausende Polizisten zusammengezogen worden. Die Konferenzen dauerten mehrere Tage.
Quelle: AFP