Die ab Samstag geltende bundeseinheitliche Corona-Notbremse untersagt in der Regel auch die nächtliche Reise durch betroffene Landkreise. Ausgangsbeschränkung bedeute “nicht rauszugehen, heißt also auch nicht zu reisen”, sagte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) am Freitag. Ausnahmen aus “triftigen Gründen” seien gesetzlich geregelt. Zudem ist nach Angaben des Bundesinnenministeriums der Transit durch einen betroffenen Landkreis möglich, wenn an Ausgangs- und Zielort der Reise die Inzidenz unter der 100er-Grenze liegt.
Das neue Infektionsschutzgesetz sieht eine nächtliche Ausgangsbeschränkung vor, wenn die Sieben-Tages-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Grenze von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner übersteigt. In diesem Fall treten am übernächsten Tag die Maßnahmen in Kraft. Am Samstag gelten somit Ausgangsbeschränkungen in denjenigen Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen am vergangenen Dienstag, Mittwoch und Donnerstag die Inzidenz über 100 lag.
Ausgenommen von der Ausgangsbeschränkung sind etwa medizinische Notfälle, die Berufsausübung, die Betreuung bedürftiger Menschen, die Versorgung von Tieren und die Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts.
In diesen Fällen könne natürlich auch das Auto oder die Bahn benutzt werden, auch Lkw-Fahrer könnten ihre Waren weiter transportieren, sagte Vize-Regierungssprecherin Martina Fietz. Sie verwies auf das Ziel der Maßnahmen: “Wir sehen weiterhin eine hohe Zahl an Neuinfektionen und davon müssen wir runter.” Das wirksamste Mittel gegen Neuinfektionen sei die Kontaktreduzierung. Fietz fügte hinzu: “Bei Ausgangssperren handelt es sich um eine einschneidende, aber durchaus sinnvolle Maßnahme.”
Der Sprecher des Bundesinnenministeriums, Steve Alter, erläuterte die Regeln zur Durchreise, wenn die Fahrt von einem nicht betroffenen in ein anderes nicht betroffenes Gebiet führt, auf dem Weg aber ein Landkreis mit einer Inzidenz von über 100 liegt. Die Reise von A nach B werde “nicht dadurch aufgehoben, dass die Verbindung durch ein Hochinzidenzgebiet führt, das heißt also, ein Transit ist nach diesem Gesetz möglich”. Auf Anfrage bestätigte Alter später, dass dies für alle Verkehrsmittel gelte.
Ein zuvor bekannt gewordenes Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags war dagegen zu dem Schluss gekommen, dass jegliche Durchreise durch ein betroffenes Gebiet nur gemäß der in Paragraf 28b des Infektionsschutzgesetzes geregelten Ausnahmezwecke möglich sei. Demnach sei also in Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen die Ausgangsbeschränkung gilt, zwischen 22 Uhr und fünf Uhr “der Aufenthalt in Fortbewegungsmitteln untersagt”.
Über das Gutachten hatte zuerst die “Bild”-Zeitung berichtet. Der Zeitung zufolge stellt die Regelung auch Flughäfen vor Probleme. Passagiere könnten für Nacht- und Frühflüge in den Stunden der Ausgangssperre nicht anreisen. Auch könnten im Fall hoher Inzidenzen in der fraglichen Region keine Nachtflüge abheben.
Quelle: AFP