AfD scheitert in Karlsruhe mit Eilantrag zu Bekanntgabe von "Flügel"-Mitgliederzahl

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Die AfD ist vor dem Bundesverfassungsgericht mit dem Versuch gescheitert, dem Verfassungsschutz die Bekanntgabe der Zahl der Mitglieder des “Flügels” vorläufig zu verbieten. Das Gericht lehnte den Eilantrag der Partei wegen nicht hinreichender Begründung ab, wie es am Donnerstag in Karlsruhe mitteilte. Es geht dabei aber nicht um die Einstufung der AfD als rechtsextremistischen Verdachtsfall. (Az. 2 BvQ 17/21)

In diesem Fall geht es stattdessen darum, ob das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) öffentlich machen darf, wie viele Mitglieder der inzwischen offiziell aufgelöste rechte “Flügel” der Partei hatte und noch haben soll. Die AfD wollte eine Zwischenentscheidung erwirken, die dies dem BfV verbietet, bis im Eilverfahren entschieden wurde.

Das Verwaltungsgericht Köln hatte eine solche Zwischenregelung aber abgelehnt, auch eine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster blieb erfolglos. Die Partei zog daraufhin vor das Bundesverfassungsgericht, das nun ebenfalls gegen sie entschied.

Die AfD hätte darlegen müssen, dass die zuvor ergangenen Zwischenentscheidungen “auf der Verkennung der Bedeutung und Tragweite ihrer Grundrechte” beruhten, teilten die Karlsruher Richter mit. Dies habe sie aber nicht ausreichend getan. Die Partei habe auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass der Verfassungsschutz tatsächlich noch vor der Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts die Zahl der Mitglieder des “Flügels” bekanntgeben wolle.

AfD-Chef Jörg Meuthen erklärte, die Entscheidung sei für die Partei kein Rückschlag in der Sache. Das Gericht habe nicht darüber entschieden, ob die vom BfV “kommunizierte Zahl von vermeintlich 7000 ‘Flügel’-Anhängern in der AfD korrekt ist und weiter kommuniziert werden darf”. Es habe lediglich entschieden, dass die Voraussetzungen für die beantragte Eilentscheidung prozessual nicht hinreichend dargelegt worden seien. 

Die AfD sehe das anders, teilte Meuthen weiter mit. Das Verwaltungsgericht und das OVG hätten der Partei nicht vorgeworfen, ungenügend vorgetragen zu haben. Dass das Bundesverfassungsgericht so argumentiere, “ist für uns deshalb jetzt ebenso überraschend wie enttäuschend”.

Auch im anderen Eilverfahren über die Einstufung der Partei als Verdachtsfall steht die Entscheidung noch aus. Hier hatte das Kölner Verwaltungsgericht eine Zwischenregelung zunächst ebenso abgelehnt. Am 5. März allerdings, nachdem Medien über die interne BfV-Entscheidung zur Einstufung berichtet hatten, entschied es sich um.

Nun darf der Verfassungsschutz die AfD vorerst nicht als rechtsextremen Verdachtsfall einordnen oder so behandeln. Das gilt so lange, bis das Verwaltungsgericht über einen entsprechenden Eilantrag der Partei entscheidet.

Die Richter begründeten ihr Umdenken damals damit, dass sich das BfV nicht an eine zuvor abgegebene Stillhaltezusage gehalten habe. Es habe nicht dafür gesorgt, dass keine verfahrensrelevanten Informationen nach außen dringen. Die Informationen seien vielmehr “durchgestochen” worden. Über beides – die Einstufung als Verdachtsfall und die Veröffentlichung der “Flügel”-Mitgliederzahl – wird weiter verhandelt.

Quelle: AFP

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