Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entscheidet am Freitag (09.00 Uhr) über die Frage “fiktiver” Kosten für eine Wohnungsrenovierung. Es geht darum, ob der Verkäufer im Schadensfall die tatsächlichen Reparaturkosten erstatten muss oder aber sogenannte fiktive Mängelbeseitigungskosten. Im letzteren Fall bekämen die Käufer Geld, auch wenn sie gar nicht renovieren. (Az. V ZR 33/19)
Geklagt wurde wegen einer feuchten Wand in einer kurz zuvor verkauften Wohnung. Die Käufer forderten vom Vorbesitzer den Betrag, den sie voraussichtlich für die Renovierung ausgeben müssten. Ob das zulässig ist, dazu gibt es am BGH leicht unterschiedliche Auffassungen. Der fünfte Zivilsenat, der für den Fall zuständig ist, ließ bislang eine solche Berechnung zu. Der siebte, unter anderem für Neubauten zuständige Zivilsenat erlaubt dies nicht mehr. Die Frage ist nun, ob der fünfte Senat den Fall selbst entscheidet oder die Frage dem Großen Zivilsenat zur grundsätzlichen Klärung vorlegt.
Quelle: AFP