Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat die steuerliche Anerkennung von Arbeitsverträgen mit dem Ehepartner oder anderen nahen Angehörigen erleichtert. So ist es nach einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil nicht immer erforderlich, dass im Arbeitsvertrag feste Arbeitszeiten vereinbart werden. Sogenannte Stundenzettel als Nachweis der Tätigkeit sind zwar hilfreich, aber ebenfalls nicht zwingend. (Az: VI R 28/18)
Im entschiedenen Fall hatte ein Obergerichtsvollzieher aus Rheinland-Pfalz seine Ehefrau, seine Tochter und eine Fremdkraft als Bürohilfen angestellt. Das Finanzamt erkannte den der Tochter und der Fremdkraft gezahlten Lohn als einkommens- und damit steuermindernde Ausgaben an, nicht aber den Lohn für monatlich 40 Arbeitsstunden der Ehefrau.
Nach dem Münchener Urteil muss zwar das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz den Sachverhalt noch weiter aufklären, dabei hat der Gerichtsvollzieher aber gute Aussicht auf einen Erfolg.
Zunächst bekräftigte der BFH seine bisherige Rechtsprechung, wonach Lohnzahlungen an Angehörige nur dann steuermindernd abgezogen werden können, wenn die Arbeit tatsächlich erbracht und der Lohn tatsächlich gezahlt wird. Auch sonst muss der Arbeitsvertrag “dem zwischen Fremden Üblichen” entsprechen.
Gerade bei einer Teilzeitbeschäftigung sei es danach aber nicht immer nötig, im Arbeitsvertrag die konkreten Arbeitszeiten festzulegen. Das ist entbehrlich, wenn diesbezügliche Unklarheiten auf die Eigenart des Arbeitsverhältnisses und der Tätigkeit zurückgehen, urteilte der BFH.
Auch eine Aufzeichnung der geleisteten Arbeitsstunden kann das Finanzamt nicht verlangen. Sogenannte Stundenzettel könnten bei einem Streit zwar als Beweise dienen, sind aber “für die steuerliche Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen nicht zwingend erforderlich”.
Quelle: AFP