Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entscheidet am Dienstag (09.30 Uhr) in zwei Fällen über die Anerkennung von Rufbereitschaft als Arbeitszeit. Geklagt hat unter anderem ein Feuerwehrmann aus dem hessischen Offenbach, der während der Bereitschaft auf Abruf innerhalb von 20 Minuten einsatzbereit in der Stadt sein muss. Weil die Stadt diese Phasen nicht als Arbeitszeit anrechnet, zog er vor Gericht. (Az. C-580/19 und C-344/19)
Das Verwaltungsgericht Darmstadt setzte das Verfahren aus und bat den EuGH um Vorabentscheidung. Im zweiten, ähnlichen Fall geht es um einen Sendetechniker aus Slowenien. Dieser muss auf Abruf eine abgelegene Sendeanlage binnen einer Stunde erreichen können, weswegen er die Bereitschaftszeit nicht in seinem weiter entfernten Wohnort verbringen kann.
Quelle: AFP