Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe verhandelt am Freitag (09.45 Uhr) über die Erstattung voraussichtlicher Kosten. Im konkreten Fall geht es um eine feuchte Wand in einer Eigentumswohnung. Die Kläger wollen vom Vorbesitzer die Zahlung des Geldes, das sie vermutlich für die Beseitigung ausgeben müssten. (Az. V ZR 33/19)
Sie kauften 2014 eine Wohnung, in der eine Wand bereits früher feucht gewesen war. Im Vertrag verpflichtete sich der Verkäufer, eventuell innerhalb von zwei Jahren erneut auftretende Feuchtigkeit auf seine Kosten zu beheben. Als die Wand wieder feucht wurde, hielt er sich aber nicht daran, weswegen die Käufer vor Gericht zogen. In den Vorinstanzen bekamen sie weitgehend recht. Der Verkäufer legte Revision beim BGH ein. Dieser befasst sich nun vor allem mit der Frage, ob nur tatsächlich aufgewandte Kosten erstattet werden können oder auch die “fiktiven” Kosten – unabhängig davon, ob der Mangel an der Wohnung tatsächlich beseitigt wird.
Quelle: AFP