Die Klage eines Rechtsanwalts wegen einer ungefragt zugesandten Werbemail muss neu verhandelt werden. Über die Auslegung der europäischen Datenschutz-Grundverordnung müsse der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entscheiden, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am 14. Januar in einem nun bekannt gewordenen Beschluss. Der Anwalt hatte ursprünglich vor dem Amtsgericht Goslar auf Unterlassung, Einsicht in die gespeicherten Daten und Schmerzensgeld von mindestens 500 Euro geklagt. (Az. 1 BvR 28531/19)
Er hatte an seine berufliche Mailadresse eine Werbe-E-Mail erhalten. Streitig blieb, ob er bei der Firma zuvor eine Bestellung aufgegeben und dabei in die Zusendung von Werbemails eingewilligt hatte. Das Amtsgericht gab dem Anspruch auf Unterlassung und Auskunft statt, lehnte aber ein Schmerzensgeld ab. Ein Schaden sei nicht ersichtlich, hieß es zur Begründung.
Auch eine Anhörungsrüge wurde abgewiesen, woraufhin der Kläger vors Bundesverfassungsgericht zog. Sein Recht auf den gesetzlichen Richter sei verletzt worden, bemängelte er. Das Bundesverfassungsgericht gab ihm Recht: Das Amtsgericht hätte die Frage dem EuGH vorlegen müssen, statt das EU-Recht selbst auszulegen. Die Karlsruher Richter hoben darum das Urteil des Amtsgerichts auf und verwiesen es zur erneuten Verhandlung dorthin zurück.
Quelle: AFP