Schwarzwälder Schinken darf auch so heißen, wenn er außerhalb des Schwarzwalds aufgeschnitten und verpackt wird. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat in einem seit 16 Jahren anhaltenden Rechtsstreit die Beschwerde des Schutzverbands der Schwarzwälder Schinkenhersteller zurückgewiesen, wie er am Dienstag mitteilte. Der Verband wollte eine genauere Spezifikation der geschützten geografischen Angabe durchsetzen. (Az. I ZB 72/19)
Dies beantragte er schon 2005 und in geänderter Fassung 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt. Ein Unternehmen, das seinen Schinken in Niedersachsen schneiden und verpacken lässt, legte dagegen Beschwerde ein. Als das Patentamt gegen die Änderung der Spezifikation entschied, zog der Verband vor Gericht.
Bundespatentgericht, BGH und Europäischer Gerichtshof beschäftigten sich mit der Frage. 2019 entschied das Bundespatentgericht schließlich gegen den Schinkenherstellerverband, woraufhin dieser Rechtsbeschwerde beim BGH einlegte. Die Beschwerde hatte aber keinen Erfolg.
Der BGH fand keine Rechtsfehler bei der Beurteilung des Bundespatentgerichts. Demnach muss Schwarzwälder Schinken weder zur Wahrung der Qualität noch zur Gewährleistung von Ursprung oder Kontrolle der Spezifikation zwingend im Schwarzwald aufgeschnitten und verpackt werden.
Quelle: AFP