Der Betriebsrat eines Krankenhauses hat bei der Ausgestaltung eines Besuchskonzepts während der Corona-Pandemie ein Mitbestimmungsrecht. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Köln in einem am Montag veröffentlichten Beschluss. Gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel möglich. (Az. 9 TaBV 58/20)
Das LAG befand, das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz erstrecke sich auf Maßnahmen des Arbeitgebers zur Verhütung von Gesundheitsschäden, die Rahmenvorschriften konkretisieren. Eine solche Rahmenvorschrift sei die Coronaschutzverordnung NRW.
Demnach habe das Krankenhaus die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren. Besuche seien nur auf Basis eines einrichtungsbezogenen Besuchskonzepts zulässig, das die Empfehlungen und Richtlinien des Robert-Koch-Instituts zum Hygiene- und Infektionsschutz umsetze.
Entscheide sich der Krankenhausträger für die Zulassung von Besuchen, trifft ihn nach Auffassung der Kölner Richter die entsprechende Verpflichtung zum Gesundheitsschutz auch gegenüber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
Quelle: AFP