Das bußgeldbewehrte Halten eines Handys am Steuer setzt nicht zwingend die Benutzung der Hände voraus. Auch ein während der Fahrt zwischen Ohr und Schulter eingeklemmtes Mobiltelefon kann ein Bußgeld nach sich ziehen, wie aus einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Köln hervorgeht. (Az. III-1 RBs 347/20)
Im vorliegenden Fall war eine Autofahrerin mit einem zwischen der Schulter und dem Kopf eingeklemmten Handy geblitzt worden. Die Frau gab auch zu, dass sie telefoniert hatte. Sie habe das Telefon aber bereits vor Fahrtantritt zwischen Ohr und Schulter eingeklemmt, weshalb es nicht um ein verbotenes “Halten” des Handys im Sinn der Straßenverkehrsordnung handle – dieses setzte schließlich ein Halten in der Hand voraus.
Dem folgte der OLG-Senat jedoch nicht. Im Einklemmen des Mobiltelefons liege ein nicht unerhebliches Gefährdungspotenzial, das durch die Verordnung verhindert werden solle. Denn es bestehe das Risiko, dass sich das Mobiltelefon aus seiner “Halterung” lösen könne. Dies könne den Fahrer zu unwillkürlichen Reaktionen verleiten – beispielsweise indem er verhindern wolle, dass das Handy im Fußraum des Fahrzeugs verschwinde.
Schon um diesem Risiko entgegenzuwirken, werde der Fahrer “einen ansonsten dem Verkehrsgeschehen zuzuwendenden Teil seiner Aufmerksamkeit seinem Mobiltelefon schenken”. Dieser Umstand unterscheide eine solche Nutzung des Mobiltelefons auch von einer Freisprecheinrichtung, bei der sich der Fahrer um die Stabilität der Halterung keine Gedanken machen müsse.
Quelle: AFP