Bei der bulgarischen Marke “Bbqloumi” besteht keine Verwechslungsgefahr mit dem Grillkäse “Halloumi” aus Zypern, der als Kollektivmarke eingetragen ist. Der Wortbestandteil “bbq” werde von den Verbrauchern eher wahrgenommen als das Ende “loumi”, befand das Gericht der Europäischen Union (EuG) am Mittwoch. Darum trage letzteres nur sehr wenig zur Kennzeichnungskraft der Marke bei. (Az. T-328/17 RENV)
Es ist ein weiteres Kapitel in einem langen Rechtsstreit, der auch schon vor der nächsthöheren Instanz, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), ausgefochten wurde. Schon 2018 hatte das EuG auf die Klage des zyprischen Verbands gegen die Eintragung der neueren Marke hin entschieden, dass zwischen den beiden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe. Der EuGH hob dieses Urteil im März 2020 auf und verwies es zur erneuten Prüfung zurück ans EuG.
Dieses wies die Klage nun nochmals ab. Die unter “Bbqloumi” beziehungsweise “Halloumi” angebotenen Waren seien einander nicht so ähnlich, hieß es zur Begründung. Der bulgarische Hersteller bietet zwar auch Käse an, aber auch Fleischextrakte, Nahrungsmittel mit Käsegeschmack und Restaurationsdienstleistungen. Zudem beziehe sich das Bild, das als Teil der Marke angemeldet worden war, mehr auf die Vorstellung von einem Barbecue als von einem Käse, da dieser darauf nicht eindeutig als Halloumi zu erkennen sei.
Die ältere Marke “Halloumi” verweise auch eher auf den Gattungsnamen dieser Käsesorte als auf die Herkunft von einem bestimmten Unternehmen. Die Verbraucher würden sie mit nichts anderem als Halloumi-Käse verbinden.
Quelle: AFP