Auch ein Facebook-Post mit einem Bild von Adolf Hitler kann eine Verurteilung wegen der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen rechtfertigen. Das entschied das Landgericht Osnabrück nach eigenen Angaben vom Montag in einem Berufungsverfahren gegen einen 24-Jährigen. Der Kontext des Posts zeige, dass der Mann damit “seine positive Einstellung zu der nationalsozialistischen Ideologie” habe kundtun wollen. (Az. 5 Ns 136/20)
Er habe “bewusst das Bild Hitlers als Symbol und Inbegriff für die verbotene NSDAP genutzt”, erklärten die Richter weiter. Vor diesem Hintergrund griffen die rechtlichen Bestimmungen, die eine Verwendung von derartigen historischen Aufnahmen “im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung” mit der NS-Zeit erlaubten, eben gerade nicht. Laut Gericht hatte der Mann das Bild Hitlers und einen Verweis auf dessen Geburtstag gepostet, dazu kam ein Link zu einem Video mit unkommentierten Propagandaaufnahmen der Nazis.
Das Urteil erging im Rahmen einer von dem Beschuldigten selbst angestrengten Berufung gegen eine Verurteilung des Amtsgerichts aus dem vergangenen Jahr. Dieses hatte den jungen Mann wegen des Posts mit dem Hitler-Bild sowie eines weiteren Facebook-Posts mit einem Bild des ranghohen NS-Funktionärs Rudolf Heß in Uniform mit Hakenkreuzbinde zu einer Geldstrafe von 3250 Euro verurteilt.
Das Heß-Foto erfüllte laut Landgericht dabei schon allein wegen der prominent darauf abgebildeten Hakenkreuzbinde “ohne Weiteres” die Voraussetzung für eine Verurteilung wegen der Verbreitung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Im Urteil wurde zugleich die Geldstrafe auf 2000 Euro reduziert. Dies lag aber lediglich daran, dass sich das verfügbare Einkommen des Angeklagten inzwischen verringert hatte. Das Urteil ist auch noch nicht rechtskräftig. Weitere Rechtsmittel dagegen sind möglich.
Quelle: AFP