Bundesverfassungsgericht: Nachteile für Fleischindustrie nicht gravierend genug

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Nach der Ablehnung mehrerer Eilanträge gegen das Inkrafttreten des neuen Arbeitsschutzkontrollgesetzes in der Fleischproduktion hat das Bundesverfassungsgericht am Donnerstag die Begründung für seine Entscheidung vorgelegt. Die Nachteile für die betroffenen Unternehmen seien nicht gravierend genug, um das vorläufige Inkrafttreten des Gesetzes zu stoppen, hieß es darin. Das Gesetz verbietet Fleischkonzernen seit Januar den Einsatz von Fremdpersonal über sogenannte Werkverträge in der Schlachtung und Zerlegung.(Az. 1 BvQ 152/20 u.a.)

Die Beeinträchtigungen für darauf spezialisierte Werkvertragsunternehmen seien zwar “durchaus erheblich”, argumentierte das Bundesverfassungsgericht. Diese Unternehmen treffe ein sektorales Beschäftigungsverbot. Das Interesse des Gesetzgebers, für mehr Arbeitsschutz, klare Verantwortlichkeiten und transparente Vertragsgestaltungen zu sorgen, wiege aber schwerer.

Für die Beschäftigten, die bislang bei Werkvertragsunternehmen arbeiteten, entstünden keine Nachteile. Vielmehr bestünde “die realistische Aussicht auf ein Arbeitsverhältnis nun direkt mit den Unternehmen der Fleischwirtschaft”. 

Das Gericht berücksichtigte bei seiner Entscheidung auch, dass die Situation spätestens seit Ende August absehbar war. Damals hatte die Bundesregierung den Gesetzentwurf eingebracht. Teilweise seien die Eilanträge demnach außerdem unzulässig, weil nicht hinreichend dargelegt würde, dass schwere und kaum oder nicht rückgängig zu machende Nachteile entstünden, wenn ein Verfahren abgewartet würde. 

Die Ablehnung der Eilanträge war keine Entscheidung über das Gesetz an sich und die noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerden. Ob die streitigen Regeln “in jeder Hinsicht mit der Verfassung vereinbar sind”, müsse noch geprüft werden, teilte das Gericht mit. Geklagt hatten die Angestellte eines Werkvertragsunternehmens, mehrere Werkvertragsunternehmen selbst, eine Zeitarbeitsfirma und mehrere Fleischkonzerne. 

Quelle: AFP

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