Das Videoportal Youtube muss keine E-Mail-Adressen, Telefonnummern oder IP-Adressen von Nutzern herausgeben, die illegal Filme hochgeladen haben. Der Auskunftsanspruch über die Adresse schließe diese Daten nicht ein, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag. Es ging um einen Rechtsstreit von Youtube mit dem Filmverwerter Constantin, der umfassende Auskünfte über Nutzer verlangte. (Az. I ZR 153/17)
Diese Nutzer stellten in den Jahren 2013 und 2014 die Filme “Scary Movie 5” und “Parker” auf Youtube, an denen Constantin die Nutzungsrechte hält. Bis zu ihrer Sperrung wurden die beiden Filme tausendfach im Internet angeschaut. Wer auf der Plattform Videos hochlädt, muss seinen Namen, seine E-Mail-Adresse und sein Geburtsdatum angeben, bei langen Videos auch in die Speicherung der IP-Adresse einwilligen. Allerdings werden oft Falschangaben gemacht und Fantasienamen gebraucht. Deswegen ist es meist schwierig, an die Nutzer heranzukommen, die Raubkopien hochladen.
Constantin hatte vor dem Landgericht Frankfurt am Main auf Herausgabe weiterer Daten der betreffenden Nutzer geklagt. Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht urteilte aber im Berufungsverfahren, dass Youtube die E-Mail-Adressen herausgeben müsse. Beide Seiten legten beim BGH Revision ein.
Dieser setzte das Verfahren im Februar 2019 aus und legte die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vor. Der EuGH entschied im Juli, dass Youtube grundsätzlich neben dem Namen nur die Postanschrift herausgeben muss. Mitgliedsstaaten könnten Rechteinhabern aber weitergehende Ansprüche einräumen.
Dies habe Deutschland nicht getan, erklärte der Vorsitzende Richter Thomas Koch bei der Urteilsverkündung am BGH. Die Entscheidung des EuGH sei für den BGH bindend. Deswegen könne der Begriff “Adresse” nicht anders ausgelegt werden. Hier eventuell neue Auskunftsansprüche zu schaffen, sei Sache des Gesetzgebers.
In Deutschland wird momentan daran gearbeitet, die neue EU-Urheberrechtslinie in deutsches Recht umzusetzen. Diese sieht vor, dass Youtube und andere Plattformen vor der Veröffentlichung die Rechte an geschützten Werken erwerben müssen. Umstritten ist dabei vor allem der mögliche Einsatz sogenannter Uploadfilter, die hochgeladenes Material automatisch prüfen und gegebenenfalls blockieren würden. Noch ist nicht abschließend geklärt, wie das Gesetz in Deutschland aussehen wird. Im Oktober legte das Bundesjustizministerium einen Referentenentwurf vor, der noch beraten und beschlossen werden muss.
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