Die Deutsche Bahn (DB) als marktbeherrschendes Unternehmen muss die Entgelte für die Nutzung von Infrastruktur durch andere Eisenbahngesellschaften “nachvollziehbar und diskriminierungsfrei” regeln. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe gab laut einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung der Revision sowohl einer DB-Tochter als auch der klagenden Privatbahn statt und verwies die Sache zurück an das Berufungsgericht. Damit geht ein jahrelanger Rechtsstreit in die nächste Runde. (Az. KZR 12/15)
Das private Unternehmen schloss 1998 einen Vertrag mit der Tochtergesellschaft der Deutschen Bahn DB Station & Service zur Nutzung von Bahnhöfen ab. 2005 änderte die Bahn ihr Preissystem und teilte die Stationen in sechs Kategorien ein. Für die Privatbahn bedeutete das höhere Preise, die sie nur unter Vorbehalt zahlte. Schließlich klagte sie vor dem Leipziger Landgericht auf Rückzahlung von Teilbeträgen. Dieses gab der Klage 2014 teilweise statt, das Oberlandesgericht Dresden änderte das Urteil 2015 in der Berufung teils ab und reduzierte die Summe. Beide Seiten zogen vor den Bundesgerichtshof.
Dieser legte die Sache zunächst dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor, zog sein Vorabentscheidungsersuchen aber zurück, nachdem der EuGH in einer ähnlichen Sache entschieden hatte. 2019 setzte der BGH das Verfahren erneut aus und wartete eine Entscheidung der Bundesnetzagentur ab, die aber eine nachträgliche Überprüfung der Stationsentgelte ablehnte.
Nun entschied der BGH, dass das Urteil des Berufungsgerichts einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalte. Er hob es auf und verwies die Sache zur erneuten Behandlung an das Dresdner Oberlandesgericht zurück. Zum sogenannten Stationspreissystem sind deutschlandweit mehrere von Privatbahnen angestrebte Verfahren bei Gerichten anhängig.
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