Deutschland hat gegen zwei Mehrwertsteuerrichtlinien der EU verstoßen. Ausländische Anträge zur Erstattung gezahlter Vorsteuern seien in bestimmten Fällen verfrüht abgelehnt worden, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Mittwoch. Er gab damit einer Vertragsverletzungsklage der EU-Kommission gegen Deutschland zum größten Teil statt. (Az. C-371/19)
Unternehmer aus anderen EU-Staaten können sich die in Deutschland gezahlte Vorsteuer auf Antrag erstatten lassen. Dabei müssen sie eine Frist einhalten. Fehlen Angaben oder Dokumente, fordert die Bundesrepublik diese bislang nicht an, sondern lehnt den Antrag direkt ab, wenn die Angaben erst nach dem Stichtag nachgereicht werden können. Dies sei unter anderem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer, so das Gericht.
In einem anderen Punkt wurde die Klage abgewiesen: Einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes sahen die europäischen Richter in der deutschen Handhabung nicht.
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