Deutschland darf bei der Berechnung der Lkw-Maut nicht die Kosten für die Verkehrspolizei einbeziehen. Die Polizei falle unter hoheitliche Befugnisse des Staates und nicht unter Betriebskosten, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Mittwoch im Streit zwischen einer polnischen Spedition und der Bundesrepublik über die Rückerstattung von Mautgebühren. (Az. C‑ 321/19)
Laut der entsprechenden europäischen Vorschrift beruht die Gebühr auf den Kosten für die Infrastruktur. Die Maut, die dem polnischen Unternehmen für das Jahr 2010 und das erste Halbjahr 2011 in Rechnung gestellt wurde, bezog jedoch unter anderem Kosten für die Verkehrspolizei mit ein. Die Firma hielt die Summe für zu hoch und klagte auf Rückzahlung. Sie argumentierte, dass die Berechnung der Maut nicht mit dem europäischen Recht vereinbar sei.
Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage ab, woraufhin die Spedition in Berufung ging. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen setzte das Berufungsverfahren aus und bat den EuGH um Auslegung; es handle sich um ein “Musterverfahren für etliche weitere von polnischen Speditionsunternehmern betriebene Erstattungsklagen.”
Der Europäische Gerichtshof entschied nun, dass für die Berechnung der Mautgebühr ausschließlich die Infrastrukturkosten anzusetzen sind. Darunter fielen die Baukosten sowie die Kosten für Betrieb, Instandhaltung und Ausbau der Straßen, nicht jedoch die Verkehrspolizei. Den Antrag Deutschlands, die Wirkung des Urteils zeitlich zu beschränken, wies der Gerichtshof zurück.
Im konkreten Fall muss nun das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht entscheiden. Es ist dabei an die Rechtsprechung der Luxemburger Richter gebunden. Das Bundesministerium für Verkehr teilte kurz vor Urteilsverkündung mit, dass es sich das Urteil ansehen werde.
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