Seit 19. Oktober 2020 gilt in Baden-Württemberg die Maskenpflicht in allen Fußgängerbereichen, in denen der geforderte Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern nicht sichergestellt ist. Von dieser Pflicht ausgenommen sind sportliche Betätigungen.
Fußgängerzone, Donauufer, Wochenmarkt
Die Maskenpflicht gilt beispielsweise in den Ulmer Fußgängerzonen, zu denen auch der Münsterplatz sowie die meisten anderen Plätze in der Innenstadt zählen. Sie gilt außerdem für das Fischerviertel und den Bereich des Donauufers, wo sich insbesondere bei schönem Wetter und an den Wochenenden viele Spaziergänger und Erholungsuchende aufhalten. Auch auf dem Ulmer Wochenmarkt auf dem Münsterplatz ist eine Maske vorgeschrieben, ebenso auf den Wochenmärkten in den Stadtteilen. Die bereits bestehende Maskenpflicht in Bussen, Straßenbahnen und an Haltestellen besteht unvermindert fort. Auch städtische Dienststellen dürfen seit 19. Oktober nur mit einer Maske betreten werden. Für die dort Beschäftigten gilt ebenfalls Maskenpflicht, wenn sie im Dienstgebäude unterwegs sind – so sieht es eine Dienstanweisung der Stadtspitze vor, die inzwischen die höchste Pandemiewarnstufe ausgerufen hat.
Die städtische Parkbetriebsgesellschaft PBG hat im Rahmen ihres Hausrechts inzwischen ebenfalls festgelegt, dass in ihren Parkhäusern – insbesondere in den Treppenhäusern und Kassenhallen – ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen ist.
Die erweiterte Maskenpflicht ist Bestandteil der Verordnung, die die Landesregierung am Sonntag, 18. Oktober, erlassen hat, nachdem die Zahl der Neuinfektionen in zahlreichen Städten und Gemeinden im Land den kritischen Wert von 50 pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten hat.
Die Stadt plant, mit Plakaten und Stelen auf die bestehende Maskenpflicht im öffentlichen Raum hinzuweisen. Weiter ist eine Kampagne zur Einhaltung der AHA-Regeln vorgesehen.