Nur wegen eines verrosteten Auspuffs kann der Käufer einen Gebrauchtwagen nicht zurückgeben. Normale Verschleißerscheinungen begründeten nicht ohne weiteres einen Mangel, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil. Bei einem zehn Jahre alten Kleinwagen mit einer Laufleistung von mehr als 80.000 Kilometern seien Durchrostungsschäden an der Auspuffanlage “keineswegs außergewöhnlich”. (Az.VIII ZR 150/18)
Es ging um einen Streit zwischen einem Gebrauchtwarenhändler und einem Kunden, der im Jahr 2014 einen gebrauchten Peugeot kaufte. Beim TÜV wurde nichts beanstandet. Nach einigen Monaten beklagte der Kunde aber, dass der Auspuff Krach mache. Reparaturversuche des Gebrauchtwarenhändlers blieben erfolglos, weswegen der Kunde ihn schließlich verklagte. Er wollte das für das Auto gezahlte Geld zurück.
Landgericht und Oberlandesgericht Köln wiesen die Klage ab, woraufhin der Fahrzeugkäufer Revision beim BGH einlegte. Dieser entschied nun ebenfalls gegen ihn. Solange die Verkehrssicherheit nicht betroffen sei, sei ein normaler Verschleiß kein Sachmangel, hieß es zur Begründung.
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