Ulm: Neue Regelungen ab Montag, 19. Oktober 2020

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Nachdem in Ulm die Zahl der Neuinfektionen mit dem Covid-19-Virus am 16. Oktober 2020 erstmals die 50er Marke überschritten hat, tritt ab 19. Oktober 2020 eine Allgemeinverfügung in Kraft, um die rasante Ausbreitung des Virus noch eindämmen zu können. Zwar ist für diese Allgemeinverfügung formal das Gesundheitsamt des Alb-Donau-Kreises zuständig, im Zuge der Amtshilfe wird aber die Stadt Ulm aktiv.

Ab 19. Oktober um 0 Uhr gelten innerhalb des Stadtkreises Ulm folgende Beschränkungen privater Feiern:

  • Bei privaten Veranstaltungen wie Hochzeiten, Jubiläen oder Geburtstagsfeiern, die in Restaurants, Vereinsheimen, Gemeindehäusern oder im Freien stattfinden, dürfen höchstens 25 Personen teilnehmen. (Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben Beschäftigte außer Betracht. Die verfügte Grenze von 25 Teilnehmenden gilt unabhängig vom Alter oder Verwandtschaftsgrad der Personen.)
  • Für Feiern und Zusammenkünfte in privaten Räumen gilt, dass die Anzahl der Teilnehmer auf maximal 15 Personen begrenzt ist.

Oberbürgermeister Gunter Czisch: “Es bringt nichts, die Gefahren, die von Corona ausgehen, zu leugnen oder zu bagatellisieren. Ziel unserer Maßnahmen ist es, Leben zu schützen und einen zweiten Lockdown zu vermeiden. Darum konzentrieren wir uns auf solche Einschränkungen, die effizient und zielgenau wirken, ohne das öffentliche Leben als Ganzes lahmzulegen. Unser besonderes Augenmerk legen wir darauf, nur Regelungen zu erlassen, von denen wir nach den Meldungen der vergangenen Tage auch ausgehen können, dass diese einer gerichtlichen Überprüfung standhalten werden.

Am Allerwichtigsten ist es aber nach wie vor, dass wirklich jede und jeder Einzelne sich an die A-H-A-L-Regel hält: Abstand, Hygieneregeln, Alltagsmaske und -jetzt im Winterhalbjahr wichtig- Lüften. Das ist das Minimum. Wenn wir uns alle an diese Regeln halten, können wir Infektionen verhindern – nicht alle, aber einen großen Teil.” Die Entwicklung der nächsten Tage werde zeigen, ob weitere Beschränkungen des öffentlichen Lebens, wie sie andernorts bereits gelten, erforderlich seien.

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