Frankreich durfte bienenschädliche Pestizide, sogenannte Neonikotinoide, verbieten, die in der EU zugelassen waren. Das Land hielt sich dabei an EU-Recht: Frankreich habe die Kommission wirksam über die “Notwendigkeit von Notfallmaßnahmen” insbesondere zum Schutz der Bienen unterrichtet, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag. Es ging um fünf Pestizide, deren Anwendung Frankreich ab September 2018 untersagt hatte. (Az. C-514/19)
Neonikotinoide können Bienen und Hummeln schaden. In der EU ist ihre Anwendung stark eingeschränkt. Drei der Mittel sind im Freiland verboten, eins inzwischen komplett. Das französische Verbot war aber umfangreicher und umfasste mehr Wirkstoffe. Der Verband der Pflanzenschutzindustrie klagte dagegen vor dem Staatsrat, dem obersten Verwaltungsgericht.
Zwar dürfen Mitgliedsstaaten laut EU-Recht eigene Schutzmaßnahmen erlassen – jedoch nur, wenn sie zuvor gegenüber der Kommission Bedenken erhoben haben und diese nicht selbst Mittel ergreift. Der Verband bezweifelte, dass die französische Mitteilung an die Kommission diesen Anforderungen genügte. Der Staatsrat bat den EuGH um Auslegung.
Der Gerichtshof entschied jetzt, dass Frankreich die EU-Kommission offiziell über seine Pläne unterrichtet habe. Eine solche Unterrichtung sei gegeben, wenn “diese Mitteilung eine klare Darlegung der Anhaltspunkte enthält, die zum einen belegen, dass diese Wirkstoffe wahrscheinlich ein schwerwiegendes Risiko für die Gesundheit (…) darstellen und zum anderen, dass diesem Risiko ohne die (…) Maßnahmen nicht begegnet werden” könne. Die Bestimmungen der EU in Bezug auf Neonikotinoide seien nicht als Reaktion auf die französische Mitteilung zu betrachten.
In der Nacht zu Mittwoch hatte die französische Nationalversammlung beschlossen, einige Neonikotinoide begrenzt wieder zuzulassen. Das spielte für dieses Urteil jedoch keine Rolle.
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