Nahrungsmittel enthalten Nährstoffe, die für den Körper lebensnotwendig sind. Enthält ein essbares Produkt keine solchen Nährstoffe, ist es kein Nahrungsmittel und kann nicht unter den ermäßigten Mehrwertsteuersatz fallen, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag. (Az. C‑331/19)
Hintergrund ist ein Steuerstreit in den Niederlanden. Ein Erotikshop verkaufte dort Mittel zur Steigerung des sexuellen Verlangens und wandte den für Lebensmittel geltenden ermäßigten Mehrwertsteuersatz an. Als die Behörden dies beanstandeten, klagte die Betreiberin. Das höchste niederländische Gericht legte dem EuGH die Frage vor, ob laut europäischem Recht alle zum Verzehr bestimmten Erzeugnisse als Nahrungsmittel gelten.
Der Gerichtshof führte jetzt aus, dass “jedes für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnis, das dem menschlichen Organismus Nährstoffe liefert, die für die Erhaltung, den Betrieb und die Entwicklung dieses Organismus erforderlich sind” unter die Kategorie Nahrungsmittel falle – “auch wenn der Verzehr dieses Erzeugnisses auch andere Wirkungen erzeugen soll.” Wenn das Produkt allerdings keine Nährstoffe liefere und der Verzehr nur dazu diene, “andere Wirkungen zu erzeugen”, handele es sich nicht um ein Nahrungsmittel.
Letzteres scheine bei den in den Niederlanden verkauften Aphrodisiaka der Fall zu sein. Prüfen und im konkreten Fall urteilen muss jetzt allerdings das niederländische Gericht.
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