EuGH: Apotheken dürfen mithilfe kostenpflichtiger Links werben

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Apotheken können im EU-Ausland über kostenpflichtige Links in Suchmaschinen und Preisvergleichsportale werben. Der Staat darf dies nicht verbieten, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag. (Az. C-649/18)

Konkret ging es um eine niederländische Versandapotheke, die eine Website für französische Kunden betreibt. Dort lassen sich nicht verschreibungspflichtige Medikamente bestellen, was die Apotheke per Postsendung und im Internet bewarb. Sie gewährte außerdem Rabatt bei Großbestellungen.

Französische Apotheker und Berufsvereinigungen sahen darin unlautere geschäftliche Handlungen.Das französische Gesetz verbietet es nämlich, Kunden mit Vorgehensweisen anzuwerben, die als “gegen die Würde des Berufs” angesehen werden, und Patienten zu einem “missbräuchlichen Konsum von Arzneimitteln” zu verleiten. Zudem habe die niederländische Apotheke sich nicht an die Vorschrift gehalten, jeden Patienten vor der ersten Bestellung einen Gesundheitsfragebogen ausfüllen zu lassen, so die französischen Apotheker. Sie zogen bis vor das Pariser Berufungsgericht, das den EuGH im Oktober 2018 um Klärung bat. 

Dieser stellte jetzt klar, dass ein Mitgliedsstaat den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaften aus einem anderen Mitgliedsstaat grundsätzlich nicht einschränken dürfe. Kostenpflichtige Links in Suchmaschinen und Preisvergleichsportalen darf Frankreich der niederländischen Apotheke daher nicht verbieten. Online-Fragebögen für die Patienten vorzuschreiben sei dagegen rechtens.  

Werbe- und Rabattaktionen könnten unter Umständen verboten werden, wenn dies dem allgemeinen Interesse diene. Ob das hier der Fall ist, muss nun das französische Gericht entscheiden. 

© Agence France-Presse

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