Durch die Corona-Krise in Schwierigkeiten geratene Unternehmen, Soloselbstständige oder Freiberufler sollen künftig leichter an staatliche Zuschüsse für ihre Fixkosten kommen. Die sogenannten Überbrückungshilfen werden “verlängert, ausgeweitet und vereinfacht”, wie die Bundesregierung am Freitag mitteilte. Zuletzt hatte es Kritik daran gegeben, dass die bürokratischen Hürden zu hoch seien und die Hilfen deshalb nur schleppend ankämen.
Für die vier Monate von September bis einschließlich Dezember können Unternehmen künftig insgesamt bis zu 200.000 Euro an Förderung erhalten. Zudem sollen je nach Höhe des Umsatzeinbruchs “sogar bis zu 90 Prozent der Fixkosten” übernommen werden, wie Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) erklärte.
Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) fügte hinzu, dass die Bundesregierung “gerade die Unternehmen, die durch behördliche Anordnungen oder Hygiene- und Abstandsregeln weiter geschlossen sind oder nur mit halber Kraft fahren können”, nicht allein lassen wolle. So werde die Begrenzung der Förderung für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten auf maximal 15.000 Euro gestrichen. Höhere Fördersätze gibt es Altmaier zufolge auch für Unternehmen, die weiterhin “praktisch vollständig still liegen, wie zum Beispiel die Veranstalter- oder Schaustellerbranche”.
Die Bundesregierung hatte die Überbrückungshilfen bereits im Juli auf den Weg gebracht, um denjenigen Unternehmen unter die Arme greifen, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders betroffen sind und die trotz der Lockerungen auch in den Monaten Juni bis August mit enormen Umsatzeinbrüchen zu kämpfen hatten.
Die Überbrückungshilfe erstattet dabei einen Anteil an den Fixkosten, die ungeachtet der Umsatzausfälle für die Unternehmen weiter anfallen – beispielsweise für Mieten, Finanzierungskosten oder Grundsteuern. Die Zuschüsse von bis zu 50.000 Euro pro Monat müssen dabei nicht zurückgezahlt werden. Im August hatten die Spitzen der großen Koalition beschlossen, das Programm bis Jahresende zu verlängern.
Antragsberechtigt sind Unternehmen und Organisationen aller Branchen mit einem Umsatz unter 750 Millionen Euro; auch Soloselbständige oder gemeinnützige Unternehmen und Einrichtungen können einen Antrag stellen. Bislang galt dabei als Voraussetzung, dass der Umsatz im April und Mai zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum zurückgegangen sein musste.
Künftig soll ein Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten als Berechtigung für die staatlichen Zuschüsse ausreichen – oder ein Umsatzeinbruch von im Schnitt mindestens 30 Prozent in den Monaten April bis August 2020.
Davon profitieren sollen Altmaier zufolge Unternehmen etwa in der Gastronomie oder im Einzelhandel, die zwar wieder geöffnet haben, ihre Kapazitäten aber weiter reduzieren müssen.
Sich auf der entsprechenden Internetplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de registrieren und für die Unternehmen dann Anträge auf die Zuschüsse stellen, können nach wie vor allerdings nur “prüfende Dritte”. Dazu gehören neben Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern auch Rechtsanwälte.
Nach Angaben der Bundesregierung soll durch diese Vorprüfung sichergestellt werden, dass die Anträge “zügig beschieden und die Hilfen schnell ausgezahlt werden”. Hintergrund ist auch, dass so Manipulationen ausgeschlossen werden sollen, da es bei den während der Betriebsschließungen im Frühjahr gewährten Soforthilfen zahlreiche Berichte über Missbrauch gegeben hatte.
An den Regelungen bei den Überbrückungshilfen hatte sich zuletzt aber auch harsche Kritik entzündet, da bis Mitte August nur etwa ein Prozent der insgesamt dafür von der Bundesregierung zur Verfügung gestellten 24,6 Milliarden Euro an Unternehmen ausgezahlt worden war. Grüne und FDP beklagten zu hohe bürokratische Hürden.
Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) verwies am Freitag darauf, dass mit einem vollständig digitalisierten Verfahren der Zugang zum Antrag erleichtert werde – “ohne Ausdruck, ohne Postversand, ohne Amtsbesuch”.
Die Anträge für die zweite Phase der Überbrückungshilfe für die Fördermonate September bis Dezember 2020 sollen nun voraussichtlich ab Oktober gestellt werden können. Anträge für die erste Phase mit den Fördermonaten Juni bis August 2020 müssen bis spätestens Ende September gestellt werden, ein rückwirkender Antrag ist nicht möglich.
© Agence France-Presse