Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat sich in einem Verfahren um die Eintragung einer Restschuldbefreiung bei der Schufa mit mehreren Fragen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gewandt. Es sei fraglich, ob Eintragungen aus öffentlichen Verzeichnissen ohne weiteres in privat geführte Verzeichnisse wie die der Schufa übernommen werden könnten, teilte das Gericht am Dienstag mit. Auch die Frage, wann ein entsprechender Eintrag zu löschen sei, wurde an den EuGH gerichtet. (Az.: 6 K 226/21.WI)
Der Kläger in dem Verfahren hatte sich mit einer Beschwerde auf Basis der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) an den hessischen Datenschutzbeauftragten gewandt, um die Löschung eines Eintrags in seiner Schufaauskunft zu erreichen. Konkret ging es um eine vermerkte Restschuldbefreiung – in den öffentlichen Registern der Insolvenzgerichte wird ein solcher Eintrag nach sechs Monaten gelöscht, die Schufa belässt den Eintrag hingegen für drei Jahre in ihren Akten.
Der hessische Datenschutzbeauftragte lehnte die Beschwerde des Klägers ab. Dieser wandte sich daraufhin an das Verwaltungsgericht Wiesbaden.
Dieses leitete mit seinem Beschluss vom 31. August mehrere Fragen zu dem Verfahren an den EuGH weiter. Der Gerichtshof solle unter anderem entscheiden, ob Eintragungen aus öffentlichen Verzeichnissen, beispielsweise denen der Insolvenzgerichte, ohne einen konkreten Anlass von privaten Auskunfteien wie der Schufa übernommen werden dürfen. Ob jemals eine Auskunftsanfrage an die Schufa gestellt werde, sei bei der Übernahme der Daten völlig unklar.
Dies führe letztendlich zu einer “Vorratsdatenspeicherung”, erklärte das Gericht weiter. Insbesondere dann, wenn die Eintragung bei den privaten Auskunfteien länger bestehen bleibe als in den öffentlichen Registern. Das Verwaltungsgericht äußerte grundlegende Zweifel daran, ob eine “Parallelhaltung” von Daten rechtmäßig sei – in jedem Fall müssten für private Auskunfteien wie die Schufa jedoch die selben Speicher- und Löschfristen gelten, wie in den öffentlichen Registern, erklärte das Verwaltungsgericht.
Quelle: AFP